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AGB

Stand Oktober 2023
Allar Zerspanungstechnik GmbH & Co.KG
Allensteiner Str.85
56566 Neuwied

Vorbemerkung
Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage aller auch zukünftigen Verträge und sonstige Leistungen von Allar Zerspanungstechnik GmbH & Co.KG.

Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen der Verkaufsangestellten/Inhaber werden erst durch eine schriftliche Bestätigung von Allar Zerspanungstechnik GmbH & Co.KG verbindlich.
Weicht die Auftragsbestätigung vom Auftrag ab, muss der Käufer binnen einer Woche ab Erhalt schriftlich widersprechen, sonst gilt der Inhalt unserer Auftragsbestätigung.
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Angabe von Werbemitteln sind keine Eigenschaftszusicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.
Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Muster, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN/-EN Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.

Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Allar Zerspanungstechnik GmbH & Co.KG oder mit Auslieferung der Ware zustande.
Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen der Verkaufsangestellten/Inhaber werden ebenfalls erst durch die schriftliche Bestätigung verbindlich.

Preise
Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Allar Zerspanungstechnik GmbH & Co.KG und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise von Allar Zerspanungstechnik GmbH & Co.KG verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab unserem Werk ausschließlich Verpackung in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht.
Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Liefermenge, Lieferfrist
Eine fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der bestellten Menge ist zulässig.
Allar Zerspanungstechnik GmbH & Co.KG ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
Die von Allar Zerspanungstechnik GmbH & Co.KG angegebene Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird.
Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigt worden ist.
Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Besteller. Eine solche Handlung ist z.B. die Bereitstellung aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, gegebenenfalls die rechtzeitige unentgeltliche und mangelfreie Materialbeistellung entsprechend vereinbarter Spezifikationen mit einem angemessenen Mengenzuschlag für etwaigen Ausschuss sowie die Erledigung vereinbarter Anzahlungen durch den Besteller.
Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf.
Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und von Allar Zerspanungstechnik GmbH & Co.KG nicht zu vertretende Umstände, soweit nicht nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind, verlängern die Lieferfrist in angemessenen Umfang. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. In diesen Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz geltend zu machen.
Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haftet Allar Zerspanungstechnik GmbH & Co.KG ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses.
Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit verlasen des Lagers oder -Streckengeschäften- des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei frei Haus Lieferungen, auf den Käufer über, Pflichten und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherungen sorgt Allar Zerspanungstechnik GmbH & Co.KG nur auf Weisung des Käufers.
Bei Abrufaufträgen ist Allar Zerspanungstechnik GmbH & Co.KG berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und –mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- und Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, ist Allar Zerspanungstechnik GmbH & Co.KG berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.

Gewährleistung
Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, spätestens 2 Wochen nach Empfang der Ware Allar Zerspanungstechnik GmbH & Co.KG schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.
Sonstige Mängel sind dem Unternehmer innerhalb einer Woche nach Feststellung, spätestens aber 3 Monate nach Wareneingang anzuzeigen.
Der Unternehmer ist berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl vorzunehmen. Diese bedeutet, dass Allar Zerspanungstechnik GmbH & Co.KG entscheidet, ob, unter angemessener Wahrung der Interessen des Bestellers, eine Mangelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Unternehmer zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet der Unternehmer zwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung.
Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit Allar Zerspanungstechnik GmbH & Co.KG grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen. .

Pflichtverletzung
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss und erlaubter Handlung haftet Allar Zerspanungstechnik GmbH & Co.KG – auch für leitende Angestellte/Inhaber und sonstige Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Unmittelbare Ansprüche gegen diese Personen sind in jedem Fall ausgeschlossen.
Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über Beweislast bleiben hiervon unberührt.
Allar Zerspanungstechnik GmbH & Co.KG haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzung, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet der Unternehmer nicht.
Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Beststellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens des Unternehmers besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.

Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen von Allar Zerspanungstechnik GmbH & Co.KG zahlbar innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto, innerhalb 30 Tagen netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Die Zahlung hat innerhalb dieser Fristen zu erfolgen, dass dem Unternehmer der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.
Von Allar Zerspanungstechnik GmbH & Co.KG bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Bestellter weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
Bei Zielüberschreitung, spätestens nach Mahnung, ist der Unternehmer berechtigt, Zinsen in Höhe von 10% zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.
Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es Allar Zerspanungstechnik GmbH & Co.KG frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.
Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist der Unternehmer berechtigt, Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit zu fordern.
Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so kann der Unternehmer von Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.
Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.

Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von Allar Zerspanungstechnik GmbH & Co.KG (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftigen entstehenden oder bedingten Forderungen.
Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht Allar Zerspanungstechnik GmbH & Co.KG das (Mit-) Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu.
Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers, zu seien normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er um Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an den Unternehmer ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an den Unternehmer Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Unternehmer und Besteller.
Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung.
Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies dem Unternehmer sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen mitzuteilen.
Sachen die vom Unternehmer dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind (z.B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge usw.) bleiben im Eigentum von Allar Zerspanungstechnik GmbH & Co.KG.

Formen, Werkzeuge und sonstige Fertigungsvorrichtungen
Dem Besteller wird bei Formen, Werkzeugen und sonstigen Fertigungsvorrichtungen nur ein Anteil berechnet. Dadurch bleibt das Eigentumsrecht bei Allar Zerspanungstechnik GmbH & Co.KG. Sollte der Besteller auf das alleinige Eigentum bestgehen, wird ihm der schon berechnete Anteil nochmals in Rechnung gestellt.
Werden Formen, Werkzeuge und sonstige Fertigungsvorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge, unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu Lasten von Allar Zerspanungstechnik GmbH & Co.KG.
Für vom Käufer beigestellte Formen, Werkzeuge und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich die Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Besteller.
Unsere Aufbewahrungsfrist erlischt – unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers- spätestens 2 Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Neuwied

Schlussbestimmung
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.
Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.


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